Stadt Freiberg am Neckar

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EWärmeG - Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg

Seit dem 01. Januar 2010 gilt:

Bei der nächsten Erneuerung Ihrer Heizungsanlage müssen 10% der Wärme durch erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme oder Bioenergie erzeugt werden!

Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage ab dem 01.07.2015 müssen 15 % der Wärme durch erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Umweltwärme oder Bioenergie erzeugt oder ersatzweise
Maßnahmen ergriffen werden. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen, die teilweise kombinierbar sind. Das gilt auch für Maßnahmen, die vor der Heizungserneuerung durchgeführt wurden.

Sie haben die Wahl, aus verschiedenen Varianten zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Weitere Informationen und Möglichkeiten zur Erfüllung finden Sie im Flyer des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hier, oder informieren Sie sich ganz bequem über das folgende Video der Landesregierung.

Eine tabellarisch vereinfachte Übersicht über die verschiedenen Erfüllungsmöglichkeiten haben wir Ihnen hier nochmals zur Verfügung gestellt:

 

 

 

Nachweisführung
Nach Umsetzung einer Maßnahme haben der Gebäudeeigentümer und ein Sachverständiger (Energieberater, Schornsteinfeger, Handwerksmeister) die erfolgreiche Umsetzung dem Baurechtsamt Freiberg am Neckar innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestätigen.
Dafür verwenden Sie bitte, je nach Maßnahme, eines der nachfolgend aufgelisteten Vordrucke.

Für Heizungstausche ab dem 01.07.2015.

Solarthermische Anlage

Feste Biomasse

Einzelraumfeuerung

 

 Für Bestandsgebäude ab dem 01.01.2010.

Solarthermie

     

     

    Weitere Informationen