Ist zur Errichtung von Kleinbauten und Einfriedigungen außerhalb von Baugebieten eine Baugenehmigung erforderlich?
Bevor Sie im Außenbereich bauen, informieren Sie sich bitte bei uns!
Was versteht man unter Außenbereich?
Unter Außenbereich versteht man die Fläche, die außerhalb von Baugebieten liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird.
Ist im Außenbereich eine Baugenehmigung erforderlich?
Baumaßnahmen im Außenbereich sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Einer Genehmigung durch das Baurechtsamt bedürfen insbesondere:
Gartenhäuser sind nicht im Außenbereich, sondern nur in den durch einen Bebauungsplan dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig.
Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich ab einer Fläche von 500 m² oder ab 2 m Höhe sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Neben der baurechtlichen Genehmigung ist auch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Landratsamt Ludwigsburg als Naturschutzbehörde.
Ziel der Regelungen ist es, einer ungeordneten baulichen Nutzung der Landschaft (Zersiedlung) vorzubeugen. Nur auf diesem Weg können zusammenhängende ökologische Ausgleichsräume beibehalten, ein wirksamer Bodenschutz betrieben und die Erhaltung der Landschaft als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit garantiert werden.
Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Geschirrhütten
Geschirrhütten sind Gebäude einfachster Bauart, die ausschließlich der Unterbringung der für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlichen Geräte dienen.
Geschirrhütten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der umbaute Raum der Geschirrhütte darf nicht mehr als 20 m³ betragen.
Zur Berechnung ist die Grundfläche mit der Höhe jeweils nach den Außenmaßen zu multiplizieren. Der Dachraum und der Gebäudesockel (sofern er über die Geländeoberfläche hinausragt) sind voll anzurechnen.
Maßstab 1: 100, DV = Dachvorsprung
Berechnungsbeispiel (siehe Skizze):
Volumen ohne Dachraum:
Volumen = Länge x Breite x Höhe
Volumen = 3,00 m x 2,60 m x 2,20 m = 17,16 m³
Volumen des Dachraums:
Volumen = 0,5 x Grundfläche x Höhe
Volumen = 0,5 x 3,0 m x 2,60 m x 0,60 m = 2,34 m³
Gesamtvolumen: 19,50 m³
Eine Geschirrhütte mit diesem Volumen ist zulässig.
Überschreitet der umbaute Raum 20 m³, so handelt es sich nicht mehr um eine Geschirrhütte.
Eine Geschirrhütte in Hanglage ist mit dem Giebel talseitig auszurichten und so anzulegen, dass die Fußbodenhöhe mit dem gewachsenen Geländeniveau talseitig übereinstimmt. Bergseitig sind die erforderlichen Abgrabungen vorzunehmen.
Damit sich die Geschirrhütte möglichst unauffällig in das Landschaftsbild eingliedert, muss sie mit heimischen Bäumen und Sträuchern umpflanzt werden.
Begriffsbestimmungen und Zulässigkeit von Kleinbauten:
Mit den folgenden Begriffsbestimmungen sollen die genannten baulichen Anlagen weiter voneinander abgegrenzt werden. Ergänzend erhalten Sie Informationen über Einfriedigungen im Außenbereich und über die Beseitigung unzulässiger und ungenehmigter Bauten.
Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen vor Baubeginn die Baurechtsbehörde und die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) um Beurteilung des Vorhabens zu bitten.
Diese Informationen sollen Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick über die aktuelle Rechtslage verschaffen zu können. Bei weiteren speziellen Fragen steht Ihnen das Baurechtsamt der Stadt Freiberg am Neckar gerne zur Verfügung.