Stadt Freiberg am Neckar

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Kleinbauten und Einfriedigungen im Außenbereich

Ist zur Errichtung von Kleinbauten und Einfriedigungen außerhalb von Baugebieten eine Baugenehmigung erforderlich?
Bevor Sie im Außenbereich bauen, informieren Sie sich bitte bei uns!

Was versteht man unter Außenbereich?

Unter Außenbereich versteht man die Fläche, die außerhalb von Baugebieten liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird.

Ist im Außenbereich eine Baugenehmigung erforderlich?

Baumaßnahmen im Außenbereich sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Einer Genehmigung durch das Baurechtsamt bedürfen insbesondere:

  • Jagdhütten, Fischereihütten, Weinberghäuschen und Bienenhäuser
  • Einfriedigungen aller Art (z.B. Mauern, Zäune etc.)
  • Terrassen, überdachte Sitzplätze, befestigte Stellplätze, WC Häuschen etc.
  • ortsfest aufgestellte Wohnwagen und Bauwagen

Gartenhäuser sind nicht im Außenbereich, sondern nur in den durch einen Bebauungsplan dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig.

Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich ab einer Fläche von 500 m² oder ab 2 m Höhe sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Neben der baurechtlichen Genehmigung ist auch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Landratsamt Ludwigsburg als Naturschutzbehörde.

Ziel der Regelungen ist es, einer ungeordneten baulichen Nutzung der Landschaft (Zersiedlung) vorzubeugen. Nur auf diesem Weg können zusammenhängende ökologische Ausgleichsräume beibehalten, ein wirksamer Bodenschutz betrieben und die Erhaltung der Landschaft als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit garantiert werden.

Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Geschirrhütten

Geschirrhütten sind Gebäude einfachster Bauart, die ausschließlich der Unterbringung der für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlichen Geräte dienen.

Geschirrhütten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das Grundstück darf nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
  2. Wenn sich das Grundstück im LSG (Landschaftsschutzgebiet) befindet, bedarf es eine gesonderte Genehmigung des Landratsamtes / untere Naturschutzbehörde.
  3. Die Geschirrhütte muss in einfachster Ausführung errichtet werden (leichtes Holzfachwerk mit einfacher Holzverschalung) und landwirtschaftlich gut eingebunden sein.
    Die Außenfassade ist mit unauffälligen Farben zu gestalten (dunkelbraun gestrichenes Holz). Grell leuchtende oder reflektierende Farben oder Materialien (z.B. Wellblech) dürfen nicht verwendet werden.
    Zur Dacheindeckung sind rot braun oder braun eingefärbte Bedachungsstoffe zu verwenden (z.B. engobierte Dachziegel).
  4. Geschirrhütten dürfen
    • keine Fenster
    • keine Feuerstätte
    • kein WC
    • kein Vordach und
    • keine Unterkellerung haben.
  5. Der Mindestabstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze muss eingehalten werden.

Der umbaute Raum der Geschirrhütte darf nicht mehr als 20 m³ betragen.
Zur Berechnung ist die Grundfläche mit der Höhe jeweils nach den Außenmaßen zu multiplizieren. Der Dachraum und der Gebäudesockel (sofern er über die Geländeoberfläche hinausragt) sind voll anzurechnen.  

 

Maßstab 1: 100, DV = Dachvorsprung

Berechnungsbeispiel (siehe Skizze):

Volumen ohne Dachraum:
Volumen = Länge x Breite x Höhe
Volumen = 3,00 m x 2,60 m x 2,20 m       = 17,16 m³

Volumen des Dachraums:
Volumen = 0,5 x Grundfläche x Höhe
Volumen = 0,5 x 3,0 m x 2,60 m x 0,60 m =  2,34 m³

Gesamtvolumen:                                      19,50 m³   

 

Eine Geschirrhütte mit diesem Volumen ist zulässig.
Überschreitet der umbaute Raum 20 m³, so handelt es sich nicht mehr um eine Geschirrhütte.

Eine Geschirrhütte in Hanglage ist mit dem Giebel talseitig auszurichten und so anzulegen, dass die Fußbodenhöhe mit dem gewachsenen Geländeniveau talseitig übereinstimmt. Bergseitig sind die erforderlichen Abgrabungen vorzunehmen.

Damit sich die Geschirrhütte möglichst unauffällig in das Landschaftsbild eingliedert, muss sie mit heimischen Bäumen und Sträuchern umpflanzt werden.

Begriffsbestimmungen und Zulässigkeit von Kleinbauten:

Mit den folgenden Begriffsbestimmungen sollen die genannten baulichen Anlagen weiter voneinander abgegrenzt werden. Ergänzend erhalten Sie Informationen über Einfriedigungen im Außenbereich und über die Beseitigung unzulässiger und ungenehmigter Bauten.

  1. Gartenhäuser sind Gebäude, die der Unterbringung von Gartengeräten und anderen Geräten, die für den Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück benötigt werden, dienen. Sie eignen sich zum stundenweisen Aufenthalt.
    Gartenhäuser sind jedoch nicht im Außenbereich, sondern nur in den ausgewiesenen Gartenhausgebieten zulässig.
  2. Geschirrhütten sind Gebäude, die ausschließlich der Unterbringung der Geräte dienen, die für die gärtnerische Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind und einen umbauten Raum von weniger als 20 m³ haben.
    Geschirrhütten sind kleine Bauten in einfachste Ausführung, in der Regel in Holz Fachwerk mit Holzschalung. Sie haben keine vor Dächer, überdachte Terrasse oder per Kohlen und auch keine Fenster, Keller, WCs und Feuerstätten.
    Geschirrhütten sind nur bei intensiver gärtnerischer oder obstbaulicher Nutzung des Grundstücks zugelassen; eine gärtnerische oder obstbauliche Nutzung ist nur dort zulässig, wo sie nach den örtlichen Gegebenheiten der Landschaft entspricht. Auch genehmigungsfrei zulässige Geschirrhütten dürfen das Landschaftsbild, zum Beispiel durch ihre Lage, Gestaltung oder Farbe, nicht beeinträchtigen.
  3. Einfriedigungen im Außenbereich
    Einfriedigungen auf kleingärtnerisch genutzten Grundstücken bedürfen stets der Genehmigung. Aus Gründen des Landschaftsschutzes werden Genehmigungen für Einfriedigungen von Gärten nur erteilt, wenn sich der Garten innerhalb eines ausgewiesenen Kleingartengebiets befindet, nicht jedoch im Außenbereich.
  4. Beseitigung unzulässiger beziehungsweise ungenehmigter Bauten und Einfriedigungen
    Die Vorschriften der Landesbauordnung und des Kleinbautenerlasses verpflichten die Baurechtsbehörden, der durch die planlose Errichtung von Kleinbauten und Einfriedigungen drohenden Beeinträchtigung und der Zersiedlung der freien Landschaft entgegenzuwirken. Wer ohne erforderliche Genehmigung oder unzulässig Kleinbauten und Einfriedigungen errichtet, muss deshalb mit einer Beseitigungsverfügung rechnen.

Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen vor Baubeginn die Baurechtsbehörde und die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) um Beurteilung des Vorhabens zu bitten.


Diese Informationen sollen Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick über die aktuelle Rechtslage verschaffen zu können. Bei weiteren speziellen Fragen steht Ihnen das Baurechtsamt der Stadt Freiberg am Neckar gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen