Mit dem „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ wurden weitere Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg festgesetzt, sodass die Digitalisierung voranschreiten kann.
Die Wege der digitalen Kommunikation in Bauverfahren werden erweitert. Bislang waren die Einreichung von Anträgen und die Kommunikation in Verfahren vollständig digital durchführbar, nun wird es möglich auch die Zustellung der Bescheide mit einem entsprechenden Onlinedienst ausschließlich digital auszuführen.
Aber außer den Änderungen in Bauverfahren, die nur Personenkreise betreffen, die in Bauverfahren involviert sind, gibt es auch grundlegende Änderungen für die Angrenzer von Grundstücken, die bebaut oder deren Bebauung geändert werden soll.
Bislang wurden alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) des Vorhabens benachrichtigt. Es wurde die Möglichkeit gegeben, die Planunterlagen einzusehen und innerhalb einer Frist nachbarschützende Belange vorzutragen, die mit dem Bauvorhaben verletzt würden. Wurden von Angrenzern andere Belange vorgetragen (nicht nachbarschützend) so standen dem Bauvorhaben aus Sicht des öffentlichen Baurechts keine maßgeblichen Belange entgegen.
Diese Vorschrift wurde nun geändert:
Eine Benachrichtigung eines Eigentümers des angrenzenden Grundstückes ist nur noch zu veranlassen, wenn im Verfahren eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen.
Es werden daher nur noch die Angrenzer angehört, deren nachbarschützende Belange des öffentlichen Baurechts berührt sind im Gegensatz zu früher, wo grundsätzlich alle Angrenzer benachrichtigt wurden.
Als Nachbar bzw. Angrenzer von Bauvorhaben erhalten Sie in Zukunft von der Gemeinde bzw. der Stadt nur noch in den ausgeführten Einzelfällen eine Benachrichtigung und dadurch Kenntnis zur geplanten Baumaßnahme.
Mögliche Rechtswege bleiben bestehen.