Stadt Freiberg am Neckar

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Bürgerservice Bauen

Weitreichende Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg/ Angrenzerbenachrichtigung entfällt weitgehend

Mit dem „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ wurden weitere Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg festgesetzt, sodass die Digitalisierung voranschreiten kann.

Die Wege der digitalen Kommunikation in Bauverfahren werden erweitert. Bislang waren die Einreichung von Anträgen und die Kommunikation in Verfahren vollständig digital durchführbar, nun wird es möglich auch die Zustellung der Bescheide mit einem entsprechenden Onlinedienst ausschließlich digital auszuführen.

Aber außer den Änderungen in Bauverfahren, die nur Personenkreise betreffen, die in Bauverfahren involviert sind, gibt es auch grundlegende Änderungen für die Angrenzer von Grundstücken, die bebaut oder deren Bebauung geändert werden soll.

Bislang wurden alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) des Vorhabens benachrichtigt. Es wurde die Möglichkeit gegeben, die Planunterlagen einzusehen und innerhalb einer Frist nachbarschützende Belange vorzutragen, die mit dem Bauvorhaben verletzt würden. Wurden von Angrenzern andere Belange vorgetragen (nicht nachbarschützend) so standen dem Bauvorhaben aus Sicht des öffentlichen Baurechts keine maßgeblichen Belange entgegen.

Diese Vorschrift wurde nun geändert:

Eine Benachrichtigung eines Eigentümers des angrenzenden Grundstückes ist nur noch zu veranlassen, wenn im Verfahren eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen.

Es werden daher nur noch die Angrenzer angehört, deren nachbarschützende Belange des öffentlichen Baurechts berührt sind im Gegensatz zu früher, wo grundsätzlich alle Angrenzer benachrichtigt wurden.

Als Nachbar bzw. Angrenzer von Bauvorhaben erhalten Sie in Zukunft von der Gemeinde bzw. der Stadt nur noch in den ausgeführten Einzelfällen eine Benachrichtigung und dadurch Kenntnis zur geplanten Baumaßnahme.

Mögliche Rechtswege bleiben bestehen.

Merkblatt Digitales Baurechtsamt – digitaler Genehmigungsprozess Bauverfahren

Die Digitalisierung schreitet voran. Ab 01.01.2022 dürfen nur noch digitale Bauanträge
angenommen werden. Die Bearbeitung von Anträgen in Papierform ist dann nicht mehr
möglich. Bauverfahren die ab dem 01.01.2022 in Papierform eingereicht werden sind erst
vollständig, wenn die Unterlagen vollständig digital vorliegen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 LBOVVO). Die
Einreichung und Kommunikation erfolgt dabei über das Serviceportal Baden-Württemberg.
Das Portal service-bw.de ist die E-Government-Plattform für Bürger, Unternehmen und
Verwaltung über diese Verwaltungsvorgänge und Verwaltungsverfahren elektronisch
abgewickelt werden können.

In diesem Merkblatt erhalten Sie auf der ersten Seite eine Übersicht über das Wichtigste in Kürze. Auf den nachfolgenden Seiten erläutern wir die Änderungen ausführlich.

Merkblatt Digitales Baurechtsamt – digitaler Genehmigungsprozess Bauverfahren


 

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