Stadt Freiberg am Neckar

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Bauherren und Eigentümer - Fragen rund ums Bauen

Wie kann ich mein Grundstück bebauen?

Nach den Regelungen des Baugesetzbuch (BauGB) liegen Grundstücke innerhalb verschiedener Gebietstypen. Hier spricht man von der planungsrechtlichen Lage eines Grundstücks. Anhand dieser kann bestimmt werden, ob ein Bauvorhaben dort zulässig ist oder nicht.

Zwischen folgenden Gebieten wird unterschieden:

  • Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB)

Darunter fallen alle Gebiete, für die bereits ein Bebauungsplan erlassen wurde. Dieser kann sich auch noch in der Planaufstellung (§ 33 BauGB) befinden.

  • unbeplanter Innenbereich (§34 BauGB)

Als Innenbereich werden Gebiete bezeichnet, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden und für die kein Bebauungsplan gilt. Hier darf grundsätzlich in Art und Maß der Umgebung gebaut werden.

  • Außenbereich (§ 35 BauGB)

Alle Bürgerinnen und Bürger können die Bebauungspläne der Kommunen im Landkreis Ludwigsburg einfach und schnell online einsehen und abrufen. Hier gelangen Sie zu den Bebauungsplänen für die Stadt Freiberg. Bitte beachten Sie die Kurzanleitung.

Hier finden Sie die Bebauungspläne für den Landkreis Ludwigsburg.

Sollte für Ihr Grundstück im Innenbereich kein Bebauungsplan gültig sein, wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB (Baugesetzbuch) festgestellt. Ein Vorhaben ist unter anderem dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Weiterhin können Sie sich bei einer Bauberatung über die planungsrechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks informieren.

Wie kann ich den Bebauungsplan für ein Grundstück einsehen?

Alle Bürgerinnen und Bürger können die Bebauungspläne der Kommunen im Landkreis Ludwigsburg einfach und schnell online einsehen und abrufen. Hier gelangen Sie zu den Bebauungsplänen für die Stadt Freiberg. Bitte beachten Sie die Kurzanleitung.

Hier finden Sie die Bebauungspläne für den Landkreis Ludwigsburg.

Brauche ich für mein Vorhaben eine Baugenehmigung?

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) regelt, ob Sie für einen Neubau, eine Erweiterung, eine Aufstockung, einen Dachaufbau, einen Abbruch oder auch für eine neue Nutzung in einem Gebäude eine Baugenehmigung brauchen. Dabei hat der Gesetzgeber bestimmte Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Sie finden diese verfahrensfreien Vorhaben im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO.

Aber Achtung! Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z. B. dem Bebauungsplan entsprechen. Vereinbaren Sie deshalb im Zweifelsfall einen Bauberatungstermin. Da können Sie  über Zulässigkeiten beraten werden und, ob und gegebenenfalls welches  baurechtliche Verfahren für Ihr Vorhaben erforderlich ist.

Im Außenbereich unterliegen Kleinbauten, sonstige bauliche Anlagen wie z. B. Terrassen und Einfriedungen strengeren Regularien und sind in den meisten Fällen genehmigungspflichtig. Die wichtigsten Informationen zum Außenbereich finden Sie hier.

Wir raten jedoch bei Änderungen auf Außenbereichsgrundstücken, und dazu gehören nicht nur bauliche Veränderungen sondern auch Geländeveränderungen bzw. Bepflanzungsveränderungen, frühzeitig einen Bauberatungstermin wahrzunehmen.

Über welche Themen kann ich mich bei einer Bauberatung informieren?

Allgemeine Beratung

  • Planungsrechtliche Bebaubarkeit eines Grundstücks (Festsetzungen des Bebauungsplans).
  • Welche Verfahren für Bauvorhaben allgemein oder für ein geplantes Bauvorhaben einschlägig sind.
  • Allgemeine bauordnungsrechtliche Regelungen, wie zum Beispiel Gebäudeabstände oder Stellplätze.
  • denkmalschutzrechtliches Verfahren.
  • Planeinsicht der Angrenzer im baurechtlichen Verfahren.

Detaillierte Beratung

  • Konkrete Fragen zu Ihrem Bauprojekt, planungsrechtlich und/oder bauordnungsrechtlich (entsprechende Planung muss bereits vorliegen).
  • Welches Verfahren für das geplante Bauvorhaben durchzuführen ist oder durchgeführt werden kann.
  • Der notwendige Unterlagenumfang zu diesem Verfahren
  • Fragen zu Abgeschlossenheit von Wohneinheiten, den Unterlagenumfang für neue Abgeschlossenheitsbescheinigungen oder die Änderung von bestehenden Bescheinigungen z. B. durch Nutzungsänderung.
  • Ggf. möglicher Verzicht auf vorgeschriebene Unterlagen nach der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO).
  • Prüfung ob eine gewünschte Person als Entwurfsverfasser für das Bauvorhaben zugelassen werden kann.
  • Informationen zu grundstücksrelevanten Vorgängerverfahren anhand der Bauakte (nur in Verbindung mit vorangehendem Antrag auf Akteneinsicht möglich).
  • Bauliche Anlagen und Einfriedungen im Außenbereich.

Bitte beachten Sie, dass in der Bauberatung keine Dispensentscheidungen (z. B. Abweichungen oder Befreiungen vom Bebauungsplan oder anderer Vorschriften) zugesichert oder vorweg getroffen werden können. Diese Entscheidungen obliegen immer dem Baugenehmigungsverfahren oder einem Bauvorbescheidverfahren.

Zu folgenden Themen können keine Beratungen seitens des Baurechtsamtes gegeben werden:

  • Nachbarrecht Baden-Württemberg (z. B. Bepflanzungen oder Einfriedungen an den Nachbargrenzen), denn es handelt sich hier um privatrechtliche und nicht öffentlich–rechtliche Sachverhalte.
  • Planungsberatungen. Hierzu wenden Sie sich an einen Entwurfsverfasser oder Fachplaner, also einen Architekten, Bauingenieur usw..
  • Energieberatung, Energiesparen, Einsatz regenerativer Energien und Fördermöglichkeiten. Hier bietet die LEA (Ludwigsburger Energie Agentur) für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Gewerbebetriebe, Kommunen und Institutionen an. Weitere Informationen zu Energieberatungen im Freiberger Rathaus finden Sie hier und auf der Internetseite der LEA  www.lea-lb.de.

Aufgrund der komplexen Zusammenhänge aus örtlich unterschiedlichen Festsetzungen der Bebauungspläne und der umfangreichen Bauvorschriften sind Bauberatungen nur im persönlichen Gespräch möglich. Bitte vereinbaren Sie daher einen Termin für eine Bauberatung.

Kann ich meine Fragen zur Bebaubarkeit oder sonstige Gegebenheiten zum Grundstück auch telefonisch oder schriftlich stellen?

Telefonische oder schriftliche Bauberatungen (per Email) sind aufgrund der komplexen Zusammenhänge leider nicht möglich. Durch unterschiedliche örtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen und teilweise maßbezogene Regelungen der Landesbauordnung sind Aussage zu generellen Zulässigkeiten, auch von einfachen Bauten wie Garagen, leider nicht rechtssicher möglich.

Die Beratung muss im persönlichen Gespräch stattfinden, sodass auch Rückfragen gestellt oder Hintergründe zum besseren Verständnis erklärt werden können.

Sachverhalte betreffend der Nachbargrenzen (Bepflanzungen, Einfriedungen) können grundsätzlich nicht beantwortet werden da diese privatrechtlich geregelt sind (Nachbarrecht Baden-Württemberg).

Die Baurechtsbehörde kann Fragen nur zu öffentlich-rechtlichen Zusammenhängen beantworten. Planungsfragen sind mit einer Fachperson (z. B. Architekt) zu klären.

Die Bauberatung findet zu vereinbarten Terminen im Rathaus Freiberg oder online statt.

Wie vereinbare ich einen Termin für eine Bauberatung?

Terminvereinbarungen sind derzeit nur telefonisch möglich. Wir erfassen dabei für Rückfragen Ihre Kontaktdaten (Namen und Telefonnummer sowie betroffenes Grundstück (Adresse, Flurstücksnummer(n)) sowie den Beratungssachverhalt. Bei laufenden Verfahren die Verfahrensnummer und bei Online-Bauberatungen noch zusätzlich die E-Mail-Adresse.

Bei der telefonischen Terminvereinbarung können keine Fragen zu Grundstücken beantwortet werden. Terminvereinbarung: 07141- 278 110

Termine für Bauberatungen werden zu folgenden Zeiten durchgeführt:

montags            9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 16:00 Uhr – 18:00 Uhr, und

donnerstags       9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 15:30 Uhr.

Für einen Bauberatungstermin stehen in der Regel 30 Minuten zur Verfügung. Längere Beratungen oder mehrfache Termine zum selben Sachverhalt sind gegebenenfalls dann kostenpflichtig.

Bitte beachten Sie daher den Umfang unserer Beratungsleistungen und die Checkliste Bauberatung und bereiten sich auf Ihren Termin entsprechend vor, sodass wir Sie auch vollumfänglich beraten können. Durch die Buchung eines Beratungstermins werden nicht automatisch weitere Serviceleistungen (z. B. Einsicht in archivierte Bauakten, Kenntnis über den bestehenden Genehmigungsstand) ausgelöst.

Ganz neu können wir auch Online-Bauberatungen anbieten.

Je nach Pandemiesituation können die Bauberatungen bei uns im Hause nur unter bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen durchgeführt werden (z. B. Teilnehmerzahl) oder ausschließlich online. Über die aktuell verfügbaren Möglichkeiten können Sie sich unter der oben genannten Telefonnummer informieren.

Sollte es sich um eine größere Besprechung mit mehreren Teilnehmern und/oder komplexen Sachverhalten handeln, so weisen Sie uns bitte bei der Terminvereinbarung darauf hin, sodass wir mehr Zeit einplanen können.

Was ist eine Online-Bauberatung und wie funktioniert sie?

Eine Online-Bauberatung läuft gleich wie eine normale Bauberatung ab. Sie müssen ebenso einen Termin buchen und die notwendigen Gesprächsunterlagen (Checkliste Bauberatung) vorhalten.

Der einzige Unterschied ist, dass Sie nicht persönlich für den Termin ins Rathaus kommen – sondern diesen von zu Hause über Ihren Computer oder Ihr Tablett wahrnehmen. Sie erhalten nach der Terminvereinbarung per Email einen Link mit dem Sie dann an diesem Video-Termin teilnehmen können.

Die Gesprächsunterlagen (Lageplan, Entwurfsskizzen, Grundrisse…) müssen Ihnen dann als Pdf-Dateien auf demselben Endgerät vorliegen mit dem Sie an der Online-Beratung teilnehmen möchten, sodass Sie diese während des Termins an den Berater übermittelt werden können.

Führen Sie Energieberatungen durch?

Die LEA ist Ansprechpartner zu den Themen Energieeffizienz, Bauen, Renovieren und Stadtentwicklung in der Region Ludwigsburg.

Die LEA bietet Beratungen für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Gewerbebetriebe, Kommunen und Institutionen.

Das Ziel der LEA ist die effiziente Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energiequellen sowie den Klimaschutz in und für unsere schöne Region voranzubringen.

Das Know-how reicht vom Energiesparen über den Einsatz regenerativer Energien bis zu gesetzlichen Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten aber auch Energiekonzepte für Gebäude, Neubaugebiete oder im Rahmen von Stadtentwicklungsprojekten werden erstellt.

Die Stadt Freiberg stellt für die Beratung mit der LEA regelmäßig Termine im Rathaus Freiberg a. N. zur Verfügung. Hier können Sie sich über die vielfältigen Möglichkeiten der Energieeinsparung beim Neubau und der Renovierung alter Gebäude informieren.

Die Energieberatung kommt jeden 2. Montag im Monat von 15 - 18 Uhr ins Freiberger Rathaus. Weitere Informationen finden Sie hier.

Anmeldung zur Beratung:

Termine für die regelmäßigen Beratungen können mit der LEA unter (07141) 688 93-0 vereinbart werden.  Vor-Ort-Checks können ebenfalls bei der LEA unter derselbigen Nummer gebucht werden.

Bringen Sie zum Beratungstermin bitte Pläne von Ihrem Haus und Ihre letzten Heizkostenabrechnungen mit!

Die Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Für Informationen zur Energieagentur LEA und ihren Leistungen besuchen Sie die Homepage: www.lea-lb.de

Wie kann ich die Bauakte oder die Statikunterlagen für mein Grundstück einsehen oder sonstige Auskünfte zu meinem Grundstück erhalten?

Beim Baurechtsamt sind grundstücksbezogene Abfragen und die Einsicht in archivierte Bauakten möglich. Diese können mit einem Antrag beauftragt werden. Die Leistungen sind überwiegend gebührenpflichtig. Folgende Abfragen sind möglich:

Einsicht in archivierte Bauakten:

  • Pläne,
  • Baugenehmigungen,
  • Statikunterlagen,
  • Aufteilungspläne.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 2-3 Werktagen nach Eingang Ihres Antrages eine Rückmeldung ob die gewünschten Archivakten vorhanden sind.

Sie haben dann die Möglichkeit für die Einsichtnahme einen Termin zu vereinbaren oder die Unterlagen zu benennen, die kopiert oder gescannt werden sollen.

Bei der Einsichtnahme können Sie fotografische Aufnahmen machen oder auch die Unterlagen benennen, die wir für Sie kopieren oder scannen sollen.

Kopien und Scans sind in unserem Hause nur in begrenzter Zahl bis DIN A3 möglich. Umfangreiche Aktenlagen und große Pläne können aber über einen externen Copy-Shop zulasten des Antragstellers gefertigt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Akteneinsicht nur innerhalb von 10 Arbeitstagen nach unserer Rückmeldung über die Existenz der Archivakten möglich ist. Wenn Sie die Akteneinsicht nicht wahrnehmen, fallen trotzdem Gebühren an.

Im Archiv werden die Bauakten dauerhaft aufbewahrt. Trotzdem kann es sein, dass zu Grundstücken keine Akten vorhanden sind. Die Gebühr für die Abfrage des Archivs wird trotzdem fällig.

Die Einsicht in archivierte Bauakten ist auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Sonstige Auskünfte z. B.:

  • Abfrage des Baulastenverzeichnisses,
  • Auszüge aus dem Flächennutzungs‐ und Bebauungsplan,
  • Auszüge aus der digitalen Stadtkarte (Liegenschaftskarte),
  • zu Sanierungsgebieten,
  • Denkmaleigenschaften.

Diese Auskünfte können Eigentümer und auch Personen erhalten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies trifft z. B. auf Kaufinteressenten,  Makler, Kreditgeber, Rechtsnachfolger und ggf. Nachbarn zu.

Zu folgenden Themen können keine Auskünfte stattfinden:

  • Grundbuch – hier müssen Sie sich an das Grundbuchamt in Waiblingen wenden.
  • Eigentümernamen von Grundstücken.
  • Auskünfte zu fremden Grundstücken ohne Vollmacht oder berechtigtem Interesse.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn er vollständig und leserlich ausgefüllt und unterschrieben ist.

Wer darf die Bauakten für mein Grundstück einsehen?

Bauakten von abgeschlossenen Verfahren können grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer oder dessen Bevollmächtigten (Architekt, Makler etc.) eingesehen werden. Die schriftliche Vollmacht ist nachzuweisen. Bringen Sie zur Legitimation einen Personalausweis oder ähnliches mit.

Eine Ausnahme gilt für Schnitte und Ansichten die notwendig sind, um eine Straßenabwicklung für ein Baugesuch eines benachbarten Grundstücks zu erstellen.

Welche Informationen bekomme ich über mein Wohnungseigentum?

Pläne, die die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum darstellen, lagern im Bauaktenarchiv und können mit einem Antrag auf Einsicht in archivierte Bauakten eingesehen werden. Mehr Informationen über Auskunftsmöglichkeiten des Baurechtsamt erhalten Sie hier.

Die schriftliche Teilungserklärung, die bei der Aufteilung in Wohnungs‐ bzw. Teileigentum gegenüber dem Grundbuchamt erklärt wurde, finden Sie beim zuständigen Grundbuchamt (Waiblingen).

Kann ich mein Wohnungseigentum über das Baurechtsamt aufteilen lassen?

Nein. Eine Teilungserklärung regelt nicht nur die räumliche Aufteilung eines Gebäudes, sondern auch Nutzungs- und Gebrauchsbeschränkungen oder die Kostenverteilung unter den Miteigentümern.

Um eine Teilungserklärung, welche auch notariell beurkundet werden muss, zu erhalten, sind bestimmte Schritte und Unterlagen notwendig. Sie können sich im Detail bei Ihrem/einem Notar über diesen Vorgang informieren.

Die für eine Teilungserklärung notwendige Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen Sie jedoch beim Baurechtsamt beantragen.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nur mit der Vorlage von Aufteilungsplänen beantragt werden. Diese Pläne unterscheiden sich in Darstellung und Eintragungen von normalen Bauplänen oder genehmigten Bauvorlagen.

Aus diesem Grund werden diese Planunterlagen in der Regel von einem Architekten erstellt.

Aufteilungspläne: In dieser Bauzeichnungen werden die Gebäudeaufteilung sowie die Lage und Größe der Sonder- und Gemeinschaftseigentumsbereiche eingezeichnet. Der Aufteilungsplan dient der eindeutigen Zuordnung jeder aufzuteilenden Fläche. Kann die Abgeschlossenheit bescheinigt werden, erhalten die Aufteilungspläne Siegel und Unterschrift der Baurechtsbehörde.

Abgeschlossenheitsbescheinigung: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung gehört zu den Aufteilungsplänen des Gebäudes. Dieses Schriftstück bescheinigt, dass das Teileigentum baulich hinreichend von den anderen Wohnungen und Räumlichkeiten abgeschlossen ist.

Weitere Informationen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung, das Antragsformular und den Unterlagenumfang der Aufteilungspläne erhalten Sie bei einer Bauberatung.

Kann ich Pläne für meine Anträge selbst erstellen?

Der „Entwurfsverfasser“ ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf – also die dem Antrag beizulegenden Pläne – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Daher dürfen als Entwurfsverfasser für Bauvorlagen nach der Landesbauordnung (§ 43 LBO) nur ein bestimmter Personenkreis bestellt werden, wie z. B. Architekt/in, gelistete Bauingenieure/innen.

In erster Linie können dadurch Bauvorlagen von Ihnen selbst nur erstellt werden, wenn Sie zu einem dieser Personenkreise gehören.

Für kleinere Änderungen oder Kleinbauten kann ein erweiterter Personenkreis als Entwurfsverfasser zugelassen werden. Dies kann für Sie im Rahmen einer Bauberatung geprüft werden. Dasselbe gilt auch für einen gewünschten Verzicht auf vorgeschriebene Unterlagen nach der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO).

Weitere Informationen