Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) regelt, ob Sie für einen Neubau, eine Erweiterung, eine Aufstockung, einen Dachaufbau, einen Abbruch oder auch für eine neue Nutzung in einem Gebäude eine Baugenehmigung brauchen. Dabei hat der Gesetzgeber bestimmte Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Sie finden diese verfahrensfreien Vorhaben im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO.
Aber Achtung! Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z. B. dem Bebauungsplan entsprechen. Vereinbaren Sie deshalb im Zweifelsfall einen Bauberatungstermin. Da können Sie über Zulässigkeiten beraten werden und, ob und gegebenenfalls welches baurechtliche Verfahren für Ihr Vorhaben erforderlich ist.
Im Außenbereich unterliegen Kleinbauten, sonstige bauliche Anlagen wie z. B. Terrassen und Einfriedungen strengeren Regularien und sind in den meisten Fällen genehmigungspflichtig. Die wichtigsten Informationen zum Außenbereich finden Sie auf unserer Homepage.
Wir raten jedoch bei Änderungen auf Außenbereichsgrundstücken, und dazu gehören nicht nur bauliche Veränderungen sondern auch Geländeveränderungen bzw. Bepflanzungsveränderungen, frühzeitig einen Bauberatungstermin wahrzunehmen.
Allgemeine Beratung
Detaillierte Beratung
Bitte beachten Sie, dass in der Bauberatung keine Dispensentscheidungen (z. B. Abweichungen oder Befreiungen vom Bebauungsplan oder anderer Vorschriften) zugesichert oder vorweg getroffen werden können. Diese Entscheidungen obliegen immer dem Baugenehmigungsverfahren oder einem Bauvorbescheidverfahren.
Zu folgenden Themen können keine Beratungen seitens des Baurechtsamtes gegeben werden:
Aufgrund der komplexen Zusammenhänge aus örtlich unterschiedlichen Festsetzungen der Bebauungspläne und der umfangreichen Bauvorschriften sind Bauberatungen nur im persönlichen Gespräch möglich. Bitte vereinbaren Sie daher einen Termin für eine Bauberatung.
Aufgrund der komplexen Zusammenhänge aus örtlich unterschiedlichen Festsetzungen der Bebauungspläne und der umfangreichen Bauvorschriften sind Bauberatungen nur im persönlichen Gespräch möglich. Für den Berater muss die Möglichkeit bestehen reaktiv Fragen zum Vorhaben selbst oder zu anderen, bereits bestehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück stellen zu können. Nur so können alle Vorschriften betrachtet werden, die dem Vorhaben entgegen stehen könnten. Darüber hinaus können Ihnen alternative Lösungsvorschläge unterbreitet werden wenn Ihr Vorhaben in der gewünschten Form nicht genehmigungsfähig ist oder das auf Sie zukommenden Verfahren erläutert werden. Dies ist in schriftlicher Form als Beratung nicht möglich.
Folgernd sind auch Ortstermine nur in Sonderfällen notwendig und praktikabel (z. B. Gebäude die dem Denkmalschutz unterliegen), da maßgebliche Vorschriften wie z. B. der Verlauf der Baugrenze, nicht vor Ort „ersichtlich“ sind. Die Beratung muss immer auf Basis von Lage- und Bebauungsplänen im persönlichen Gespräch stattfinden.
Beraten können Sie natürlich auch andere Personen, die sich mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften auskennen, wie z. B. Architekten.
Ein schriftliches Ergebnis einer bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens kann nur über ein Antragsverfahren erreicht werden. Die Verfahrensverordnung schreibt hier den Unterlagenumfang, deren Inhalt und die Darstellung entsprechend vor, sodass keine „Nachfragen“ notwendig werden. Das Ergebnis erhält der Antragsteller in schriftlicher Form eines positiven oder negativen Bescheides.
Auch gibt es die Möglichkeit für den Bauherrn auf Antrag die Verfahrensfreiheit eines Bauvorhabens bestätigen zu lassen. Mehr Informationen zu Verfahren finden Sie im Bereich Baurechtliche Verfahren.
Der „Entwurfsverfasser“ ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf – also die dem Antrag beizulegenden Pläne – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Daher dürfen als Entwurfsverfasser für Bauvorlagen nach der Landesbauordnung (§ 43 LBO) nur ein bestimmter Personenkreis bestellt werden, wie z. B. Architekt/in, gelistete Bauingenieure/innen.
In erster Linie können dadurch Bauvorlagen von Ihnen selbst nur erstellt werden, wenn Sie zu einem dieser Personenkreise gehören.
Für kleinere Änderungen oder Kleinbauten kann ein erweiterter Personenkreis als Entwurfsverfasser zugelassen werden. Dies kann für Sie im Rahmen einer Bauberatung geprüft werden. Dasselbe gilt auch für einen gewünschten Verzicht auf vorgeschriebene Unterlagen nach der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO).
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