Stadt Freiberg am Neckar

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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets „Stadtzentrum“ in Freiberg am Neckar
Auf Grund des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Freiberg am Neckar in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung zur 2. Änderung des Sanierungsgebiets „Stadtzentrum“ beschlossen:

§ 1
In dem im beiliegenden Lageplan als Erweiterung des Sanierungsgebiets gekennzeichneten Bereich liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden.
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Stadtzentrum“, welches durch Satzung vom 12.10.2010 (ortsüblich bekanntgemacht am 21.10.2010) beschlossen wurde, wird entsprechend um das Flurstück Nr. 225/1, Gemarkung Heutingsheim sowie das Brückenbauwerk 1 (Brücke über die Landesstraße L1138 und den Gründelbach –Vertrag mit Regierungspräsidium Stuttgart, Straßenbauamt und Stadt Freiberg vom 11.10.1978) erweitert.
Die geänderte räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Lageplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH vom 26.09.2023 (Maßstab 1:2.250) und ist blau dargestellt. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2
Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuell gültigen Sanierungssatzung gelten auch für das in § 1 dargestellte Erweiterungsgrundstück.

§ 3
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bekanntmachungshinweise
a)     Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung von Grundstücken und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
b)     Die o. g. Sanierungssatzung kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Freiberg am Neckar, Marktplatz 2, Zimmer 109, 71691 Freiberg am Neckar, eingesehen werden.
c)      Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Freiberg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
d)     Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Stadt Freiberg am Neckar geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
e)     Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften – während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
 
Freiberg am Neckar, den 19.12.2023
Dirk Schaible, Bürgermeister

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