Stadt Freiberg am Neckar

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Silvester

Jedes Jahr in der Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar feiern Menschen weltweit den Jahreswechsel. Damit der Ausklang des alten Jahres für alle ein schönes Erlebnis wird, erinnert der Fachbereich Recht und Ordnung daran, dass alle Personen die „Feuerwerkskörper“ verkaufen, einkaufen oder abbrennen wollen, die notwendigen Regeln zu beachten.
 
Es gilt das Mindestalter von 18 Jahren sowohl für Käufer als auch für Verkäufer von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 z.B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen und andere Artikel, welche für den Gebrauch im Haus bestimmt sind, darf bereits von Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden. Silvesterfeuerwerk darf in den Geschäften nur in den letzten 3 Tagen des Jahres verkauft werden.
 
Für das Abbrennen der Feuerwerkskörper gilt: nur am 31. Dezember und am 1. Januar!
In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 200 m generell verboten (Böllerverbot). Dazu gehören beispielsweise Fachwerkgebäude in den Ortskernen der Stadtteile, Stallanlagen mit und ohne Tierhaltung. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Mensch und Tier.
 
Weitere Informationen für den Einzelhandel über Verkauf und Aufbewahrung von Feuerwerk gibt es auch unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de (Merkblatt).

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