Stadt Freiberg am Neckar

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Rückschnitt von herausragenden Ästen und Hecken an öffentlichen Verkehrswegen

Pflanzen und Bäume auf privaten Grundstücken verschönern den eigenen Garten und verbessern die Umwelt von Mensch und Tier. Problematisch wird es erst dann, wenn die Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen und damit die Verkehrssicherheit auf Rad- und Fußwegen oder Kreuzungen und Einmündungen beeinträchtigen.
Um dies zu verhindern, muss der Eigentümer des Baumes, Strauches oder der Hecke die Anpflanzungen (inkl. Gräser, Unkraut bzw. Bodendecker usw.) bis zu seiner Grundstücksgrenze zurückschneiden.

Immer wieder gehen deshalb Beschwerden und Meldungen bei der Stadtverwaltung ein, dass in die Gehwege oder in die Fahrbahnen hineinragenden Äste und Hecken die Verkehrsteilnehmer behindern oder diese gar in Gefahr geraten lassen, wenn der Gehweg verlassen werden muss um hereinragenden Ästen oder Hecken auszuweichen.
Nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg sind Anpflanzungen so anzulegen oder zu unterhalten, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Als sogenanntes Lichtraumprofil muss hierbei über Fahrbahnen eine Mindesthöhe unter hereinragenden Ästen von 4,50 Meter und über Geh- und Radwegen eine Höhe von 2,50 Meter eingehalten werden.
Verkehrszeichen dürfen ebenfalls nicht von Anpflanzungen bedeckt werden. Wenn die Straße direkt an das Grundstück angrenzt, ohne Geh- oder Radweg dazwischen, muss zusätzlich auf dem Grundstück ein 0,5 Meter breiter Streifen von der Vegetation und Hindernissen freigehalten werden.
Diese Regelungen gelten auch an Grundstücken entlang von Feldwegen.
Wir appellieren hiermit an die Grundstückseigentümer, diese Rückschnittarbeiten durchzuführen, um die Sicherheit des Verkehrs herzustellen. Vielen Dank.

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