Bald beginnt die Spargelsaison und viele landwirtschaftliche Betriebe sind dabei auf Erntehelfer aus Mittel- und Osteuropa angewiesen. Im weiteren Jahresverlauf stellen auch weitere Betriebszweige wie beispielsweise Obst- und Weinbaubetriebe ausländische Saisonarbeitskräfte ein. Doch wie sind sie versichert? An wen muss der Arbeitgeber Beiträge zahlen? Dazu informiert die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW).
Sozialversicherungspflicht nur in einem Staat
Für Saisonarbeitskräfte aus der Europäischen Union (EU) gilt: Sozialversicherungspflichtig sind sie nur in einem Staat. Wer beispielsweise in Polen lebt und dort als Arbeitnehmer weiter beschäftigt oder selbstständig tätig ist, der ist auch als Saisonarbeitskraft in Deutschland nach polnischem Recht sozialversichert. Mit einer speziellen Bescheinigung („A1“) weist der polnische Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht in Polen nach. Der Erntehelfer legt diese Bescheinigung seinem deutschen Arbeitgeber vor, der dann die Beiträge berechnet und an die polnische Sozialversicherung zahlt.
Saisonarbeitskräfte ohne Beschäftigung im EU-Heimatland
Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem EU-Heimatland weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Saisonarbeitende werden meist nur kurzfristig eingesetzt, maximal für drei Monate oder 70 Kalendertage. Wenn die Beschäftigung im Vorfeld auf diesen Zeitraum begrenzt ist, ist dieser Personenkreis in Deutschland bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen kranken- und rentenversicherungsfrei. Es besteht für sie jedoch ein Unfallversicherungsschutz, denn sie müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Monate in Deutschland beschäftigt werden, sind auch hier sozialversicherungspflichtig.
Information und Beratung
Details zur kurzfristigen Beschäftigung und Saisonarbeitnehmern aus EU-Staaten finden Sie unter Pressemitteilungen auf www.drv-bw.de
Mehr Informationen enthält die kostenfreie Broschüre Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente Sie kann unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden.
<p>Bald beginnt die Spargelsaison und viele landwirtschaftliche Betriebe
sind dabei auf Erntehelfer aus Mittel- und Osteuropa angewiesen. Im
weiteren Jahresverlauf stellen auch weitere Betriebszweige wie
beispielsweise Obst- und Weinbaubetriebe ausländische
Saisonarbeitskräfte ein. Doch wie sind sie versichert? An wen muss der
Arbeitgeber Beiträge zahlen? Dazu informiert die Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW).<br>
Sozialversicherungspflicht nur in einem Staat<br>
Für Saisonarbeitskräfte aus der Europäischen Union (EU) gilt:
Sozialversicherungspflichtig sind sie nur in einem Staat. Wer
beispielsweise in Polen lebt und dort als Arbeitnehmer weiter
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, der ist auch als
Saisonarbeitskraft in Deutschland nach polnischem Recht
sozialversichert. Mit einer speziellen Bescheinigung („A1“) weist der
polnische Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht in
Polen nach. Der Erntehelfer legt diese Bescheinigung seinem deutschen
Arbeitgeber vor, der dann die Beiträge berechnet und an die polnische
Sozialversicherung zahlt.<br>
Saisonarbeitskräfte ohne Beschäftigung im EU-Heimatland<br>
Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem EU-Heimatland weder beschäftigt
noch selbstständig tätig sind, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht.
Saisonarbeitende werden meist nur kurzfristig eingesetzt, maximal für
drei Monate oder 70 Kalendertage. Wenn die Beschäftigung im Vorfeld auf
diesen Zeitraum begrenzt ist, ist dieser Personenkreis in Deutschland
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen kranken- und
rentenversicherungsfrei. Es besteht für sie jedoch ein
Unfallversicherungsschutz, denn sie müssen bei der Minijob-Zentrale
angemeldet werden. Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Monate in
Deutschland beschäftigt werden, sind auch hier
sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Information und Beratung<br>
Details zur kurzfristigen Beschäftigung und Saisonarbeitnehmern aus
EU-Staaten finden Sie unter Pressemitteilungen auf www.drv-bw.de<br>
Mehr Informationen enthält die kostenfreie Broschüre Minijob – Midijob:
Bausteine für die Rente Sie kann unter
www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden.</p>