Stadt Freiberg am Neckar

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Geänderte CoronaVO, gültig ab 15. Oktober

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen traten am 15. Oktober 2021 in Kraft.
 
Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin.

Neu ist das 2G-Optionsmodell: Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dann dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden.

Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
 
Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. (Stand: 14. Oktober 2021 – weitere Informationen, Inzidenzen und FAQ auf www.Baden-Württemberg.de)

Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen. Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
  • In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
  • Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann
  • Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe

Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler/-innen, Schüler/-innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

*gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote

Nachweis von Impfung und Tests
Veranstalter/-innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitäts-kontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.

Weitere Details und Informationen finden Sie unter: www.baden-wuerttemberg.de
 

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