Stadt Freiberg am Neckar

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Parken verboten bei weniger als 3,05 m Restfahrbahnbreite

Wir möchten alle Verkehrsteilnehmer darauf hinweisen, dass das Parken in Straßen nicht erlaubt ist, wenn dadurch eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Metern verbleibt. Dies ist keine bloße Empfehlung, sondern ergibt sich aus dem Verkehrsrecht.
Die Restfahrbahnbreite bezeichnet den verbleibenden Teil der Fahrbahn, der nach dem Abstellen eines Fahrzeugs noch frei befahrbar ist – also die Breite der Straße, die anderen Verkehrsteilnehmern (insbesondere Autos, LKWs oder Einsatzfahrzeugen) zum Durchfahren übrig bleibt.
Gemäß § 12 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten und Parken unzulässig, wenn dadurch der übrige fließende Verkehr behindert wird. Die Rechtsprechung legt dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern als notwendig fest, damit insbesondere auch Einsatzfahrzeuge (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst) sicher passieren können. Bitte achten Sie beim Parken darauf, dass stets mindestens 3,05 Meter Fahrbahnbreite verbleiben. Sollte dies nicht gegeben sein, ist das Abstellen des Fahrzeugs dort verboten – unabhängig davon, ob andere dort ebenfalls parken oder in der Vergangenheit regelmäßig dort geparkt wurde. 
Besonders kritisch ist das Parken in einer schmalen Straße (Unterschreitung einer Fahrbahnbreite in der Regel von 5,50 m). In Freiberg am Neckar gibt es viele solcher Strecken bzw. Abschnitte. Zu einer solchen Straße zählt zum Beispiel die Holbeinstraße oder die Tilsiter Straße. Auch im Wohngebiet Löchlesäcker gab es in letzter Zeit mehrere Verstöße. 
Regelmäßige Pflege und Rückschnitt der Hecken helfen ebenfalls, diese Probleme zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie eine ordnungsgemäße Müllabfuhr zu gewährleisten. Wenn Hecken zu weit in die Straße hineinwachsen, kann das Befahren dieser Straßen durch die Leerungsfahrzeuge erschwert oder sogar verhindert werden. Laut Straßenverkehrs-Ordnung müssen über Gehwegen mindestens 2,50 Meter, über Fahrbahnen und Feldwegen mindestens 4,50 Meter von Ästen und Zweigen freigehalten werden. Vor allem Verkehrszeichen müssen gut sichtbar und Kreuzungen gut einsehbar sein.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Durchfahrtsbreite wird die Einhaltung regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. Bei einem Verstoß müssen Sie mit einem Verwarn- oder Bußgeld sowie ggf. mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeugs rechnen. 
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr.

 

Bildquelle: Freepik



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