Stadt Freiberg am Neckar

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Ihr Besuch im Rathaus und im Bürgerbüro

Leider kommt es aktuell zu Personalausfällen im Bürgerbüro. Vereinbaren Sie deshalb unbedingt einen Termin. An den Donnerstagen, an denen ein Besuch ohne Termin möglich ist, kann es zu extrem langen Wartezeiten kommen und es kann nicht garantiert werden, dass alle Wartenden bedient werden können.

Öffnungszeiten des Bürgerbüros:

Öffnungszeiten
Montag 9:00 - 12:00 Uhrnur mit Termin
 16:00 - 18.30 Uhrnur mit Termin
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhrnur mit Termin
Mittwoch 7:00 - 12:00 Uhrnur mit Termin
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhrohne Termin
 14:00 - 15:30 Uhrohne Termin
Freitag 7:00 - 12:00 Uhrnur mit Termin

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Online-Terminvereinbarung für das Bürgerbüro

Wegweiser durch das Bürgerbüro

Marktplatz 2
71691 Freiberg am Neckar
E-Mail schreiben
Fon: 07141 278-100, -120, oder -102
Fax-Nummer: 278-149

Leistungsangebot

  • An-, Ab- und Ummeldungen
  • polizeiliche Führungszeugnisse
  • Entgegennahme von Führerscheinanträgen
  • Ausgabe von Führerscheinen
  • Entgegennahme von Anträgen zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ausländische Mitbürger
  • Fundsachen
  • Reisepässe
  • Personalausweise
  • Kinderreisepässe
  • Fischereischeine
  • Beglaubigung von Kopien und Unterschriften
  • Entgegennahme von Anträgen für Waffenbesitzkarten, Jagdscheinen, Sprengstofferlaubnisse und Munitionserwerbscheine
  • einfache, erweiterte und internationale Meldebescheinigungen
  • Lebensbescheinigungen

Informationen zu den Dienstleistungen

An-, Ab- und Ummeldungen:
Das neue Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, löst die bisherigen melderechtlichen Regelungen der Länder ab.

Die wichtigsten Neuerungen

  • Meldepflicht:  Bisher bestand die Frist, sich innerhalb einer Woche anzumelden. Die Meldepflicht besteht weiterhin. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich ab dem 01.11.2015  innerhalb von zwei Wochen,  nach dem Bezug einer Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung im Voraus ist auch künftig nicht möglich. Abmelden muss man sich nur, wenn beim Auszug keine neue Wohnung bezogen wird, der Umzug ins Ausland erfolgt oder es sich um einen Nebenwohnsitz handelt. Auch hierbei beträgt die Frist zwei Wochen. Eine vorzeitige Abmeldung ist nun frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich. Dabei muss zukünftig die komplette Anschrift und der Staat angegeben werden. Die Abmeldung aus einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Wohnungsgeberbestätigung
Um Scheinwohnungen zu verhindern, wird wieder eine Wohnungsgeberbestätigung für An-, Um- und Abmeldungen eingeführt, welche vom Wohnungsgeber bzw. Eigentümer unterschrieben werden muss. Diese erhalten Sie im Rathaus oder auf dieser Seite ganz unten zum Download. Die Wohnungsgeberbestätigung muss Namen und Anschrift des Wohnungsgebers/Wohnungseigentümers, die Anschrift der Wohnung, das Ein- oder Auszugsdatum und die Namen der ein- oder ausziehenden Personen enthalten. Wohnungsgeber ist entweder der Eigentümer einer Wohnung oder der Hauptmieter. Die Bestätigung muss bei der Anmeldung vorgelegt werden. Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend.
Formular Wohnungsgeberbescheinigung

Auskunftssperren
Bürger, bei denen eine Auskunftssperre eingetragen ist, werden in Zukunft vor Ablauf von der Meldebehörde angeschrieben, um diese rechtzeitig zu verlängern. Für bestimmte Einrichtungen (z.B. Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Pflegeheime usw.)  werden bedingte Auskunftssperren von der Meldebehörde eingetragen. Die Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Behörde davon Kenntnis erlangt.

Melderegisterauskünfte
Die bisherige Möglichkeit gegen automatisierte Melderegisterauskünfte Widerspruch einzulegen entfällt zum 01.11.2015. Wird eine Auskunft aus dem Melderegister für einen gewerblichen Zweck beantragt, muss dieser angegeben und die Daten ausschließlich dafür verwendet werden. Falls eine Melderegisterauskunft für Werbung oder Adresshandel benötigt wird, muss die Einwilligung des Betroffenen vorliegen.

Reisepässe:
Zur Beantragung bitte folgende Unterlagen mitbringen: Den alten Reisepass, ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, sowie bei Personen, deren Reisepass nicht in Freiberg a. N. ausgestellt wurde, eine Geburts- oder Heiratsurkunde. Außerdem werden ab 6 Jahren Fingerabdrücke und ab 10 Jahren eine Unterschrift verlangt. Bis zum 24. Lebensjahr hat der Pass eine Gültigkeit von 6 Jahren und wird gegen eine Gebühr von 37,50 Euro ausgestellt. Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit des Passes 10 Jahre und kostet eine Gebühr von 70,00 Euro. Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr kurzfristig ausgestellt werden. Hierzu wird noch ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild benötigt, sowie eine Gebühr von 26,00 Euro erhoben. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit innerhalb von 3 Arbeitstagen einen Expresspass zu bekommen. Dieser kostet bis zum 24. Lebensjahr 69,50 Euro und ist 6 Jahre gültig. Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 10 Jahre und die Gebühr beträgt 92,00 Euro.

Personalausweise:
Zur Beantragung bitte folgende Unterlagen mitbringen: Den alten Personalausweis, ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild sowie bei Personen, deren Ausweis nicht in Freiberg a. N. ausgestellt war, eine Geburts- oder Heiratsurkunde. Außerdem werden seit August 2021 auch für den Personalausweis ab 6 Jahren Fingerabdrücke und ab 10 Jahren eine Unterschrift verlangt. Der Ausweis bis zum 24. Lebensjahr kostet 22,80 Euro. Ab dem 24. Lebensjahr kostet der Personalausweis 37 Euro. Der Personalausweis hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie ein Reisepass. Hier kann ebenso in dringenden Fällen ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gebühr von 10 Euro ausgestellt werden.

HIER gelangen Sie zur Verwaltungsgebührensatzung.