Stadt Freiberg am Neckar

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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung des Antrags der Süwag AG auf wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer neuen Restwasserturbine


Antrag der Süwag Energie AG auf wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer neuen Restwasserturbine am neu zu errichtenden Neckarwehr in Freiberg a.N. - Beihingen
 
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes plant den Neubau des Neckarwehres mit Fischaufstiegsanlage (0,68 m³/s) in Beihingen. An diesem Wehr möchte die Süwag Energie AG ein Restwasserkraftwerk mit Horizontalrechen und Fischabstieg errichten. Geplant ist der Einbau einer Kegelrad-Rohrturbine über die die Abgabe einer Mindestwassermenge von rd. 10 m³/s in den Altneckar, Gemarkungen Freiberg a.N., Ingersheim und Pleidelsheim sichergestellt werden soll. Die Turbine wird zur Stromerzeugung genutzt und hat bei Volllast ein maximales Schluckvermögen von ca. 20 m³/s. Über den Fischabstieg wird eine Wassermenge von rd. 0,38 m³/s abgeleitet.
 
Die Süwag Energie AG hat für den Betrieb der neuen Turbine eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.
 
Das Landratsamt Ludwigsburg führt gemäß § 93 Abs. 1 und 2 Wassergesetz für Baden – Württemberg (WG) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 WHG ein förmliches Bewilligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
 
Der Antrag wird hiermit bekannt gemacht. Er liegt zusammen mit den Antragsunterlagen von
 
Montag, den 25. Oktober 2021 bis Mittwoch, den 24. November 2021 - je einschließlich -
 
bei folgenden Städten und Gemeinden während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

  • Stadt Freiberg am Neckar, Marktplatz 2, 71691 Freiberg am Neckar,
    Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 110
  • Gemeinde Ingersheim, Hindenburgplatz 10, 74379 Ingersheim
    Neues Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer 1
  • Gemeinde Pleidelsheim, Marbacher Straße 5, 74385 Pleidelsheim,
    Rathaus, Foyer im Erdgeschoss

 
Aufgrund der aktuellen Corona - Lage gelten in den einzelnen Rathäusern eventuell eingeschränkte Öffnungszeiten oder es ist die Einsichtnahme der Antragsunterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte erkundigen Sie sich bei den jeweiligen Rathäusern nach den aktuellen Öffnungszeiten oder vereinbaren Sie dort einen Termin zur Einsichtnahme:
 

  • Stadtverwaltung Freiberg am Neckar, Tel: 07141/278-0, Email: rathaus@freiberg-an.de
  • Gemeindeverwaltung Ingersheim, Tel: 07142/9745-0, Email: rathaus@ingersheim.de
  • Gemeindeverwaltung Pleidelsheim, Tel: 07144/264-0, Email: rathaus@pleidelsheim.de

 
Zusätzlich werden die Antragsunterlagen vom Beginn der Auslegung am 25. Oktober 2021 bis zum Ende der Einwendungsfrist am 08. Dezember 2021 zur Einsicht elektronisch auf der Homepage des Landratsamtes Ludwigsburg unter der Adresse www.landkreis-ludwigsburg.de in der Rubrik „Aktuelles / Bekanntgaben“ eingestellt (§ 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Mittwoch, den 08. Dezember 2021 Einwendungen erheben.
 
Die Einwendungen sind innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg oder Postfach 760, 71607 Ludwigsburg oder bei den zuvor genannten Städten und Gemeinden unter der jeweiligen Adresse vorzubringen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
 
Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein und die vollständige Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen zur Niederschrift sind nur nach Voranmeldung bei den zuvor genannten Städten und Gemeinden oder beim Landratsamt Ludwigsburg, Tel. 07141/144-42660, Email: umwelt@landkreis-ludwigsburg.de möglich.
 
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
 
Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist können
- wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
- eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden.
 
Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, können nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden.
 
Werden im Rahmen des Verfahrens Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht, so sind diese bei einem Erörterungstermin mit dem Träger des Vorhabens, den Fachbehörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Ort und Zeit des Erörterungstermins werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
 
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
 
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
 
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
 
Gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwendungen und die darin mitgeteilten Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Landratsamt Ludwigsburg erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf der Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Antragstellerin als auch ihre Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ergänzend wird auf den Datenschutzhinweis des Landratsamtes Ludwigsburg verwiesen, der zusammen mit den Antragsunterlagen auf der Homepage des Landratsamtes Ludwigsburg eingestellt ist.
 
Ludwigsburg, den 11.10.2021                                                          Landratsamt Ludwigsburg
 

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