Stadt Freiberg am Neckar

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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Satzungsänderung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 29.01.2010;

 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LgebG) hat der Gemeinderat der Stadt Freiberg am Neckar am 02.02.2021 folgende Satzung beschlossen:
 

  • § 1               Änderung des Gebührenverzeichnisses

 
Das Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung wird in folgenden Punkten neu gefasst; der bisherige entsprechende Wortlaut entfällt.
 

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung vom 29.Januar.2010, geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 02. Februar.2021

Lfd. Nr.
IV
Öffentliche Leistung Baurecht
 
Gebühr
3.3
 
 
3.3.1
Baugenehmigungsverfahren / Zustimmung
 
Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen
 
Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Verfahren
 
 
 
7. v.T. der Baukosten
mindestens 150,00 €
 
5 v.T. der Baukosten
mindestens 150,00 €

 
 

  • § 2               Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

 
1. § 4 (Gebührenhöhe) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in der aktuellen Fassung.
 
2. § 9 (Schlussvorschriften) erhält einen neuen Absatz 3: „Die Änderung des Gebührenverzeichnisses durch Beschluss des Gemeinderates vom 02.02.2021 tritt am 15.02.2021 in Kraft. Für Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren, die vor diesem Inkrafttreten begonnen wurden (maßgebend ist der Eingang bei der Baurechtsbehörde), gelten die Regelungen vor dieser Satzungsänderung.
 

  • § 3 Inkrafttreten

Diese Satzung (Änderungssatzung) tritt am 15.02.2021 in Kraft.
 
 
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg /GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
 
Freiberg a. N., 03.02.2021
gez. Dirk Schaible
Bürgermeister

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