Stadt Freiberg am Neckar

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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids

Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids
Wegen neuer Argumente zur Entscheidung über die künftige Entwicklung der Grundschulen hat der Gemeinderat der Stadt Freiberg am 24.06.2021 beschlossen, zur Standortfrage der Freiberger Grundschulen nach § 21 der Gemeindeordnung (GemO) einen Bürgerentscheid in der Stadt Freiberg am Neckar durchzuführen. Die zur Abstimmung stehende Frage lautet „Sind Sie dafür, dass die Flattichschule und die Kasteneckschule am Standort Kasteneck zusammengeführt werden, und dass die Grünlandschule am Standort Grünlandstraße erhalten bleibt“

Der Bürgerentscheid findet statt am Sonntag, dem 26. September 2021
Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
 
Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Stimmrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
 
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Freiberg am Neckar, Marktplatz 2, 71691 Freiberg am Neckar, Wahlamt, Zimmer 109 bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 5. September 2021 beim Bürgermeisteramt Freiberg am Neckar, Marktplatz 2, 71691 Freiberg am Neckar eingehen.
 
Bürgermeisteramt Freiberg am Neckar
Freiberg, den 26.07.2021
gez. Dirk Schaible
Vorsitzender Gemeindewahlausschuss

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