Stadt Freiberg am Neckar

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Amtliche Bekanntmachungen

Satzungsänderung der Freiberger Bürgerstiftung

Der Gemeinderat hat am 24. Juni 2021 der vom Beirat der Bürgerstiftung am 24. Juni 2021 beschlossenen Satzungsänderung der Freiberger Bürgerstiftung zugestimmt:
 
§ 3 Stiftungszweck
1. Die Bürgerstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger Zwecke, die
Förderung der Wohlfahrtspflege, der Jugend- und Altenhilfe und der
Flüchtlingshilfe in Freiberg am Neckar.
 
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Unterstützung bedürftiger Personen, vor allem Seniorinnen
und Senioren, behinderte Menschen und Kinder/Jugendliche,
die durch besondere Umstände benachteiligt oder in Not
geraten sind.
b) Die Übernahme von Gebühren für Kinderbetreuung oder
Musikunterricht, wenn die Eltern die Kosten nicht finanzieren
können.
c) Seniorenbetreuung.
d) Die Betreuung von Flüchtlingen.
e) Die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an
steuerbegünstige Körperschaften oder juristische Personen
des öffentlichen Rechts, vor allem an den Krankenpflegeverein
Freiberg a.N., welche diese Mittel unmittelbar für o.g. Zwecke
verwenden, z.B. zur Betreuung der in der Gemeinde lebenden
Seniorinnen und Senioren.
 
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
 
§ 4 Stiftungsrat und Vertretung
1. Die Stiftung erhält einen Stiftungsrat, bestehend aus dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Freiberg am Neckar als Vorsitzenden, je einem Vertreter jeder im Gemeinderat vertretenen Partei/Wählergruppe, einem Pfarrer der evangelischen und einem Vertreter der katholischen Kirche in Freiberg am Neckar sowie einem vom Gemeinderat zu wählenden Vertreter einer örtlichen karitativen Organisation.
 
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt nach der Erteilung der gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die alte Fassung vom 22.10.2019 tritt damit außer Kraft.
Die Satzungsänderung wurde vom Landratsamt Ludwigsburg am 11. August 2021 genehmigt.

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