Die Stadt Freiberg am Neckar zieht die im Lageplan markierte umrandete Fläche mit 93 m², Flst. 520/13, Friedrichstraße, Gemarkung Heutingsheim, gemäß § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung ein.
Das Grundstück wird für den öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr benötigt.
Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Begründung: Dieser Schotterweg wird als Schulweg zur Gründelbachschule genutzt. Es bestehen Sicherheitsbedenken, da der Zu- und Abgang zur Friedrichstraße unvermittelt ohne Gehwegpuffer auf und von der Straße stattfindet. Insbesondere der Weg zur Schule ist für Ungeübte nicht ungefährlich. Deshalb überwiegt das Interesse an der sofortigen Schließung und der Einziehung dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches.