Wir möchten alle Verkehrsteilnehmer darauf hinweisen, dass das Parken in Straßen nicht erlaubt ist, wenn dadurch eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Metern verbleibt. Dies ist keine bloße Empfehlung, sondern ergibt sich aus dem Verkehrsrecht.
Die Restfahrbahnbreite bezeichnet den verbleibenden Teil der Fahrbahn, der nach dem Abstellen eines Fahrzeugs noch frei befahrbar ist – also die Breite der Straße, die anderen Verkehrsteilnehmern (insbesondere Autos, LKWs oder Einsatzfahrzeugen) zum Durchfahren übrig bleibt.
Gemäß § 12 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten und Parken unzulässig, wenn dadurch der übrige fließende Verkehr behindert wird. Die Rechtsprechung legt dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern als notwendig fest, damit insbesondere auch Einsatzfahrzeuge (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst) sicher passieren können.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Durchfahrtsbreite wird die Einhaltung regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. Bei einem Verstoß müssen Sie mit einem Verwarn- oder Bußgeld sowie ggf. mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeugs rechnen.
In Freiberg am Neckar gibt es viele solcher Strecken bzw. Abschnitte. Zum Beispiel gab es im Wohngebiet Löchlesäcker in letzter Zeit mehrere Verstöße.
Was bedeutet das für Sie?
Bitte achten Sie beim Parken darauf, dass stets mindestens 3,05 Meter Fahrbahnbreite verbleiben. Sollte dies nicht gegeben sein, ist das Abstellen des Fahrzeugs dort verboten – unabhängig davon, ob andere dort ebenfalls parken.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr.