Stadt Freiberg am Neckar

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Grundsteuer: Informationen zur Feststellungserklärung 2022

Informationen zur Grundsteuerreform 2025 

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig.

Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Die baden-württembergische Finanzverwaltung begann deshalb im Mai 2022 mit dem Versand der lnformationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken. Diese Schreiben sollen die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Grundsteuererklärung auch„Feststellungserklärung" genannt - unterstützen. Ausführliche Informationen liefern neben der Landesseite www.grundsteuer-bw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Website des Finanzministeriums. Erklärvideos gibt es ebenfalls unter www.grundsteuer-bw.de. Die Bodenrichtwerte können dort auch eingesehen werden.

Über „Mein ELSTER" können Sie Ihre Feststellungserklärung seit dem 1.Juli 2022 kostenfrei elektronisch abgeben. Wenn Sie noch kein Benutzerkonto für„Mein ELSTER" besitzen, dann empfehlen wir Ihnen, dieses bereits jetzt unter www.elster.cle zu erstellen. Hierfür benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer (ldNr.), welche in dem Schreiben der baden-würdembergischen Finanzverwaltung angegeben ist. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann! Möglich ist auch, dass Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Feststellungserklärung für Sie übermitteln. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.

Die lnformationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Fragen beantwortet rund um die Uhr ein Steuerchatbot unter www.steuerchatbot.de. Darüber hinaus helfen die zuständigen örtlichen Finanzämter bei Fragen weiter. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular auf der Internetseite Ihres Finanzamtes httpszllkontakt.fv-bwl.de.


Lesen Sie den Flyer zu Grundsteuerreform, hier sind alle wichtigen Infos zusammengefasst.

Bei Fragen zur Feststellungserklärung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Ludwigsburg.

Bodenrichtwerte und weitere notwendige Daten können Sie online im landesweiten Portal BORIS BW abrufen.

Auskünfte zu den Bodenrichtwerten erteilt Ihnen gerne die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Wilhelmstraße 5, 71638 Ludwigsburg, Telefon: 07141 910-4620.


 

Wichtige Steuern & Gebühren in der Übersicht

Gewerbesteuer

Hebesatz: 355 v. H.

Fälligkeitstermine am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.

Weitere Informationen bei:
Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141 278-143
Christine Rauch, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141-278-142
E-Mail  & SEPA Basislastschriftmandat

Die Hebesatzung finden Sie im Stadtrecht.

Grundsteuer

Hebesätze seit dem 01.01.2022:
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 420 v. H.
Grundsteuer B für Grundstücke 445 v. H.
 

Hebesatz ist der Prozentsatz mit dem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.

Fälligkeit: Abschläge am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder als Jahresbeitrag zum 01.07. (auf Antrag). Jahressteuerbescheide werden nur versandt, sofern sich gegenüber dem Vorjahr eine Änderung ergeben hat. Die Steuer wird zu vorg. Fälligkeitsterminen abgebucht oder ist von Ihnen ohne weitere Benachrichtigung zu überweisen.

Weitere Informationen bei:
Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141 278-143
Christine Rauch, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141-278-142

E-Mail  & SEPA Basislastschriftmandat
Antrag auf Jahreszahlung der Grundsteuer

Die Hebesatzung finden Sie im Stadtrecht.

Hundesteuer

Die Jahressteuer beträgt 140,00 EUR für einen Hund. Für jeden weiteren Hund werden zusätzlich 280,00 EUR erhoben. Für einen Kampfhund beträgt die jährliche Steuer 280,00 Euro und für jeden weiteren Kampfhund 560,00 Euro. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung der Stadt anzuzeigen. Mit der erstmaligen Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Steuermarke ist bei Abmeldung an Steuern & Abgaben zurückzugeben.

Weitere Informationen bei:
Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141 278-143
Christine Rauch, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141-278-142
E-Mail  & Formular - Anmeldung einer Hundehaltung
Formular - Abmeldung einer Hundehaltung
SEPA Basislastschriftmandat

Informationen für Hundehalter

Die Hundesteuersatzung finden Sie im Stadtrecht.

Vergnügungssteuer (ab 01.10.2016)

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines jeden Gerätes

1. mit Gewinnmöglichkeit:
Je Spielgerät 24 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens 120,00 EUR je Aufstellungsort

2. ohne Gewinnmöglichkeit:

  • 60,00 EURO - aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG
  • 55,00 EURO - aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort

Bis zum 15. des Folgemonats ist für jeden Aufstellungsort getrennt der Bruttokasseninhalt der Geräte durch den Antragsteller mit unten stehendem Formular anzumelden.

Weitere Informationen bei:
Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141 278-143
Christine Rauch, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141-278-142

E-Mail  & Formular - Quartalsmeldung zur Vergnügungssteuer
SEPA Basislastschriftmandat

Die Vergnügungssteuersatzung finden Sie im Stadtrecht.

Wasserpreis und Abwassergebühren

Wasserpreis:
2,18 EUR / m³ zzgl. 7% MWSt.

Zählergrundgebühren:

Die Zählergrundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Dauerdurchfluss (Q3)4101625
€/Monat2,686,7110,7316,77
     
VerbundzählerDN 50DN 80  
€/Monat33,5353,65  

zzgl. 7% MWSt.

Sie beträgt bei Abwasserzählern mit einer Nenngröße von:

Dauerdurchfluss (Q3)4
€/Monat1,79

Ohne MWSt.

Abwassergebühren:

  • Schmutzwassergebühr: 1,91 EUR / m³
  • Niederschlagswassergebühr: 0,51 EUR / m²

Fällige Vorauszahlungen (Termine): 01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

SEPA Basislastschriftmandat

Die Wasserversorgungssatzung finden Sie im Stadtrecht.

Wasserzähler ablesen

Die Ablesung erfolgt durch Selbstablesung jeweils zum Jahresende. Nach dem Eichgesetz werden turnusgemäß die Wasserzähler alle 6 Jahre ausgewechselt.

Bei Störungen Fon: 07141 278-143

Endabrechnungen werden nur bei Eigentümerwechsel nicht aber bei Mieterwechsel ausgestellt. Im Falle eines Eigentümerwechsels sollte der Zählerstand abgelesen werden und an Steuern & Abgaben, Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141 278-143

Zweitwohnungssteuer

Wer in Freiberg a.N. einen Zweitwohnsitz hat, hat mit Wirkung zum 1. Juli 2011 eine Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg) in Freiberg a.N.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der Netto-Kaltmiete. Von der Brutto-Warmmiete werden pauschal 20 Prozent als Neben- und Heizkosten, von der Brutto-Kaltmiete werden pauschal 10 Prozent als Nebenkosten abgesetzt. Die Zweitwohnungsinhaber werden schriftlich zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung aufgefordert. Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt sobald über einen möglichen Antrag auf Befreiung entschieden ist.

In der Zweitwohnungssteuersatzung sind Befreiungen von der Zweitwohnungsteuer vorgesehen von:

  1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;
  2. Wohnungen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlicher Einrichtungen;
  3. Wohnungen, die Minderjährige, Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.
  4. Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und der der Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann.

Die Befreiung ist in der Steuererklärung zu beantragen. Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung der Nebenwohnung nach Melderecht.

Weitere Informationen bei:
Christine Rauch, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141-278-142
Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 229, Fon: 07141 278-143

E-Mail  & SEPA Basislastschriftmandat

Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuersatzung finden Sie im Stadtrecht.

Einzugsermächtigungen allgemein

Wenn Sie Steuern und Abgaben an die Gemeinde bisher noch durch Überweisungen bezahlen, sollten Sie sich überlegen, welche Vorteile Ihnen das Abbuchungsverfahren bringt.

Nutzen Sie die bequeme Einzugsermächtigung! Wir haben Ihnen hierfür bei jeder Steuerart ein Formular für das Abbuchungsverfahren hinterlegt.

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