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Steuern & Gebühren

Wichtige Steuern & Gebühren in der Übersicht

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Hebesatz: 325 v. H.

Fälligkeitstermine am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
Weitere Informationen bei:
Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de

Download Allgemeine Einzugsermächtigung für Steuern

In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung der Stadt Freiberg.

Grundsteuer

Grundsteuer

Hebesätze seit dem 01.01.2011:
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 265 v. H.
Grundsteuer B für Grundstücke 350 v. H.

Hebesatz ist der Prozentsatz mit dem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.
Fälligkeit:

Abschläge am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder als Jahresbeitrag zum 01.07. (auf Antrag).
Jahressteuerbescheide werden nur versandt, sofern sich gegenüber dem Vorjahr eine Änderung ergeben hat.

Die Steuer wird zu vorg. Fälligkeitsterminen abgebucht oder ist von Ihnen ohne weitere Benachrichtigung zu überweisen.

Weitere Informationen bei:
Frau Gabriele Ultes, Rathaus, Marktplatz 2,  Zimmer 42, Fon: 07141/278-142, Mail: g.ultes@freiberg-an.de

Download Einzugsermächtigung Grundsteuer
Download Antrag auf Jahreszahlung der Grundsteuer


In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung.

Hundesteuer

Hundesteuer

Die Jahressteuer beträgt 120,00 EUR für einen Hund. Für jeden weiteren Hund werden zusätzlich 240,00 EUR erhoben.
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung der Stadt anzuzeigen.
Mit der erstmaligen Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Steuermarke ist bei Abmeldung an das Steueramt zurückzugeben.

Weitere Informationen bei:
Frau Gabriele Ultes, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 42, Fon: 07141/278-142, Mail: g.ultes@freiberg-an.de  

Download Anmeldung einer Hundehaltung
Download Abmeldung einer Hundehaltung

Download Einzugsermächtigung Hundesteuer

In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Hundesteuersatzung der Stadt Freiberg.

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines jeden Gerätes

1. mit Gewinnmöglichkeit

     Je Spielgerät 18 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse

    mindestens

  • 90,00 EUR, wenn 1 Gerät
  • 105,00 EUR, wenn 2 Geräte
  • 120,00 EUR, wenn 3 Geräte
  • 135,00 EUR,  wenn 4 oder mehr Geräte

    gleichzeitig an einem Aufstellungsort bereitgehalten werden. 

2. ohne Gewinnmöglichkeit

  • 53,00 EUR, wenn 1 oder 2 Geräte
  • 68,00 EUR, wenn 3 oder 4 Geräte
  • 83,00 EUR, wenn 5 oder 6 Geräte
  • 98,00 EUR, wenn 7 oder 8 Geräte
  • 113,00 EUR, wenn 9 oder 10 Geräte
  • 128,00 EUR, wenn 11 oder mehr Geräte

    gleichzeitig an einem Aufstellungsort bereitgehalten werden.

Bis zum 15. des Folgemonats ist für jeden Aufstellungsort getrennt der Bruttokasseninhalt der Geräte durch den Antragsteller mit unten stehendem Formular anzumelden.

Formular Quartalsmeldung zur Vergnügungssteuer

Weitere Informationen bei Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de.

In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freiberg.

Wasserpreis und Abwassergebühren ab 01.01.2010

Wasser

Wasserpreis:

- 1,60 EUR / m³ zzgl. 7% MWSt.


Zählergrundgebühren:

- 1,50 EUR zzgl. MWSt. pro Monat für Hauswasserzähler

- 1,79 EUR ohne MWSt. pro Monat für Garten- und Zisternenzähler


Abwassergebühren:

- Schmutzwassergebühr: 1,44 EUR / m³

- Niederschlagswassergebühr: 0,36 EUR / m²

Fällige Vorauszahlungen (Termine):

  • 31.03.
  • 31.05 
  • 31.07.
  • 30.09.
  • 30.11.

Download Einzugsermächtigung Wasser

In der Rubrik STADTRECHT finden sie die Abwassersatzung und die Wasserversorgungssatzung der Stadt Freiberg.

Wasserzähler ablesen

Wasserzähler

Die Ablesung erfolgt durch Selbstablesung jeweils zum Jahresende. Nach dem Eichgesetz werden turnusgemäß die Wasserzähler alle 6 Jahre ausgewechselt.

Bei Störungen:
Fon: 07141/278-131

Endabrechnungen werden nur bei Eigentümerwechsel nicht aber bei Mieterwechsel vom Steueramt ausgestellt. Im Falle eines Eigentümerwechsels sollte der Zählerstand abgelesen werden und der Abteilung Steuern, Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de, mitgeteilt werden.

Zweitwohnungssteuer

Haus

Wer in Freiberg a.N. einen Zweitwohnsitz hat, hat mit Wirkung zum 1. Juli 2011 eine Zweitwohnungssteuer zu bezahlen.

Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg) in Freiberg a.N.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der Netto-Kaltmiete. Von der Brutto-Warmmiete werden pauschal 20 Prozent als Neben- und Heizkosten, von der Brutto-Kaltmiete werden pauschal 10 Prozent als Nebenkosten abgesetzt.

Die Zweitwohnungsinhaber werden schriftlich zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung aufgefordert. Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt sobald über einen möglichen Antrag auf Befreiung entschieden ist.

In der Zweitwohnungssteuersatzung sind Befreiungen von der Zweitwohnungsteuer vorgesehen von: 

  1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;
  2. Wohnungen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlicher Einrichtungen;
  3. Wohnungen, die Minderjährige, Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.
  4. Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und der der Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann.

Die Befreiung ist in der Steuererklärung zu beantragen.

Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung der Nebenwohnung nach Melderecht.

Weitere Informationen bei Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2,  Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de

In der Rubrik STADTRECHT finden Sie auch die Zweitwohnungssteuersatzung.

Einzugsermächtigungen allgemein

Wenn Sie Steuern und Abgaben an die Gemeinde bisher noch durch Überweisungen bezahlen, sollten Sie sich überlegen, welche Vorteile Ihnen das Abbuchungsverfahren bringt. Nutzen Sie die bequeme Einzugsermächtigung!

Download Allgemeine Einzugsermächtigung