
Hebesatz: 325 v. H.
Fälligkeitstermine am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
Weitere Informationen bei:
Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de
Download Allgemeine Einzugsermächtigung für Steuern
In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung der Stadt Freiberg.
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Hebesätze seit dem 01.01.2011:
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 265 v. H.
Grundsteuer B für Grundstücke 350 v. H.
Hebesatz ist der Prozentsatz mit dem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.
Fälligkeit:
Abschläge am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder als Jahresbeitrag zum 01.07. (auf Antrag).
Jahressteuerbescheide werden nur versandt, sofern sich gegenüber dem Vorjahr eine Änderung ergeben hat.
Die Steuer wird zu vorg. Fälligkeitsterminen abgebucht oder ist von Ihnen ohne weitere Benachrichtigung zu überweisen.
Weitere Informationen bei:
Frau Gabriele Ultes, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 42, Fon: 07141/278-142, Mail: g.ultes@freiberg-an.de
In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung.

Die Jahressteuer beträgt 120,00 EUR für einen Hund. Für jeden weiteren Hund werden zusätzlich 240,00 EUR erhoben.
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung der Stadt anzuzeigen.
Mit der erstmaligen Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Steuermarke ist bei Abmeldung an das Steueramt zurückzugeben.
Weitere Informationen bei:
Frau Gabriele Ultes, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 42, Fon: 07141/278-142, Mail: g.ultes@freiberg-an.de
Download Anmeldung einer Hundehaltung
Download Abmeldung einer Hundehaltung
Download Einzugsermächtigung Hundesteuer
In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Hundesteuersatzung der Stadt Freiberg.

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines jeden Gerätes
1. mit Gewinnmöglichkeit
Je Spielgerät 18 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse
mindestens
gleichzeitig an einem Aufstellungsort bereitgehalten werden.
2. ohne Gewinnmöglichkeit
gleichzeitig an einem Aufstellungsort bereitgehalten werden.
Bis zum 15. des Folgemonats ist für jeden Aufstellungsort getrennt der Bruttokasseninhalt der Geräte durch den Antragsteller mit unten stehendem Formular anzumelden.
Formular Quartalsmeldung zur Vergnügungssteuer
Weitere Informationen bei Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de.
In der Rubrik STADTRECHT finden Sie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freiberg.
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Wasserpreis:
- 1,60 EUR / m³ zzgl. 7% MWSt.
Zählergrundgebühren:
- 1,50 EUR zzgl. MWSt. pro Monat für Hauswasserzähler
- 1,79 EUR ohne MWSt. pro Monat für Garten- und Zisternenzähler
Abwassergebühren:
- Schmutzwassergebühr: 1,44 EUR / m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,36 EUR / m²
Fällige Vorauszahlungen (Termine):
Download Einzugsermächtigung Wasser
In der Rubrik STADTRECHT finden sie die Abwassersatzung und die Wasserversorgungssatzung der Stadt Freiberg.

Die Ablesung erfolgt durch Selbstablesung jeweils zum Jahresende. Nach dem Eichgesetz werden turnusgemäß die Wasserzähler alle 6 Jahre ausgewechselt.
Bei Störungen:
Fon: 07141/278-131
Endabrechnungen werden nur bei Eigentümerwechsel nicht aber bei Mieterwechsel vom Steueramt ausgestellt. Im Falle eines Eigentümerwechsels sollte der Zählerstand abgelesen werden und der Abteilung Steuern, Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de, mitgeteilt werden.

Wer in Freiberg a.N. einen Zweitwohnsitz hat, hat mit Wirkung zum 1. Juli 2011 eine Zweitwohnungssteuer zu bezahlen.
Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg) in Freiberg a.N.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der Netto-Kaltmiete. Von der Brutto-Warmmiete werden pauschal 20 Prozent als Neben- und Heizkosten, von der Brutto-Kaltmiete werden pauschal 10 Prozent als Nebenkosten abgesetzt.
Die Zweitwohnungsinhaber werden schriftlich zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung aufgefordert. Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt sobald über einen möglichen Antrag auf Befreiung entschieden ist.
In der Zweitwohnungssteuersatzung sind Befreiungen von der Zweitwohnungsteuer vorgesehen von:
Die Befreiung ist in der Steuererklärung zu beantragen.
Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung der Nebenwohnung nach Melderecht.
Weitere Informationen bei Frau Sabine Hirle, Rathaus, Marktplatz 2, Zimmer 43, Fon: 07141/278-143, s.hirle@freiberg-an.de
In der Rubrik STADTRECHT finden Sie auch die Zweitwohnungssteuersatzung.
Wenn Sie Steuern und Abgaben an die Gemeinde bisher noch durch Überweisungen bezahlen, sollten Sie sich überlegen, welche Vorteile Ihnen das Abbuchungsverfahren bringt. Nutzen Sie die bequeme Einzugsermächtigung!
Download Allgemeine Einzugsermächtigung